Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 162 Lammertal Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 162 Lammertal Straße von km 12,10 bis km 12,72 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. Feber 1982, BGBl. Nr. 138, bestimmten - Abschnitt „Voglauberg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 162 Lammertal Straße von km 12,10 bis km 12,72 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. Feber 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 138, bestimmten - Abschnitt „Voglauberg“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Dokumentnummer
NOR12150732
Alte Dokumentnummer
N9198710055X