Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Damüls
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 193 Faschina Straße von km 28,770 bis km 29,510 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 21. August 1979, BGBl. Nr. 386, bestimmten - Abschnitt „Faschina-Damüls“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 193 Faschina Straße von km 28,770 bis km 29,510 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 21. August 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 386, bestimmten - Abschnitt „Faschina-Damüls“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Dokumentnummer
NOR12150731
Alte Dokumentnummer
N9198710054X