Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Zell am Pettenfirst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 143 Hausruck Straße von km 42,157 (alt) bis km 43,300 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. Oktober 1976, BGBl. Nr. 598, bestimmten - Abschnitt „Ergänzung Ampflwang“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 143 Hausruck Straße von km 42,157 (alt) bis km 43,300 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. Oktober 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 598, bestimmten - Abschnitt „Ergänzung Ampflwang“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Dokumentnummer
NOR12150729
Alte Dokumentnummer
N9198710052X