Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Zeltweg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 78 Obdacher Straße von km 0,000 (alt) bis km 1,300 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. September 1977, BGBl. Nr. 479, bestimmten - Abschnitt „Bahnunterführung Zeltweg-West“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 78 Obdacher Straße von km 0,000 (alt) bis km 1,300 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. September 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 479, bestimmten - Abschnitt „Bahnunterführung Zeltweg-West“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
NOR12151263
Alte Dokumentnummer
N9198814689J