Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 114 Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse führt unter Ausschaltung mehrerer Kurven von km 35,213 bis km 35,375 und von km 35,650 bis km 36,230.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Oberkurzheim aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-114-16 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12151266
Alte Dokumentnummer
N9198814692J