Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßenteilstrecke - Übertragung Wiener Bundesstraßen AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 504/1988Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,).
Text
Die Teilstrecke der A 23 Autobahn Südosttangente Wien von Kaisermühlen (A 22) bis Hirschstetten (B 302) wird der Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung übertragen.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 in seiner geltenden Fassung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt. Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, in seiner geltenden Fassung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.
Schlagworte
Bauzeitrahmen, Bauzeitplan
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2009
Dokumentnummer
NOR12151334
Alte Dokumentnummer
N9198816848J