Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinden Bad Radkersburg und Radkersburg Umgebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 69 Südsteirische Grenzstraße von km 32,4 bis km 33,4 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 18. März 1976, BGBl. Nr. 123, bestimmten - Abschnitt „Hajditschkurve“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 69 Südsteirische Grenzstraße von km 32,4 bis km 33,4 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 18. März 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 123, bestimmten - Abschnitt „Hajditschkurve“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
NOR12151270
Alte Dokumentnummer
N9198814697J