Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
16.07.1988 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 373/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116.07.198831.12.1988 BGBl. Nr. 373/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.07.1988BGBl. Nr. 373/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1989

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

römisch eins. Abschnitt

Bundeswohnbaufonds

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds sind zum Zwecke der Verwertung ihrer Forderungen aus den bis zum 31. Dezember 1967 gewährten Förderungsdarlehen ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      aushaftende Forderungen an Banken, Versicherungsunternehmen oder Länder zu verkaufen,
    2. Ziffer 2
      soweit eine Verwertung gemäß Ziffer eins, nicht erfolgt, Kreditoperationen (Begebung von Anleihen, Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten) durchzuführen, wobei die Ausgaben für die hiemit eingegangenen Verpflichtungen in den Rückflüssen aus den Förderungsdarlehen Deckung finden müssen. Auf die Ausschöpfung des durch die Rückflüsse gegebenen Bedeckungspotentials ist Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Erlös aus der Verwertung der Forderungen ist nach Abzug der zur Deckung der Verpflichtungen der Fonds und der zu ihrer Abwicklung benötigten Mittel zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen. Die für die Länder bestimmten Mittel sind gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, FAG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1987, aufzuteilen. Die abzuführenden Beträge sind zwei Wochen nach Eingang des jeweiligen Verwertungserlöses fällig.
  3. Absatz 3,Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds haben bei der Verwertung der Forderungen eine Maximierung des Verwertungserlöses anzustreben.

Schlagworte

Wohnfonds, Wiederaufbaufonds

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

10011747

Dokumentnummer

NOR12151379

alte Dokumentnummer

N9198817248J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/373/P1/NOR12151379