Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1989Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Bundeswohnbaufonds
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds sind zum Zwecke der Verwertung ihrer Forderungen aus den bis zum 31. Dezember 1967 gewährten Förderungsdarlehen ermächtigt,
aushaftende Forderungen an Banken, Versicherungsunternehmen oder Länder zu verkaufen,
soweit eine Verwertung gemäß Z 1 nicht erfolgt, Kreditoperationen (Begebung von Anleihen, Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten) durchzuführen, wobei die Ausgaben für die hiemit eingegangenen Verpflichtungen in den Rückflüssen aus den Förderungsdarlehen Deckung finden müssen. Auf die Ausschöpfung des durch die Rückflüsse gegebenen Bedeckungspotentials ist Bedacht zu nehmen.soweit eine Verwertung gemäß Ziffer eins, nicht erfolgt, Kreditoperationen (Begebung von Anleihen, Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten) durchzuführen, wobei die Ausgaben für die hiemit eingegangenen Verpflichtungen in den Rückflüssen aus den Förderungsdarlehen Deckung finden müssen. Auf die Ausschöpfung des durch die Rückflüsse gegebenen Bedeckungspotentials ist Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Der Erlös aus der Verwertung der Forderungen ist nach Abzug der zur Deckung der Verpflichtungen der Fonds und der zu ihrer Abwicklung benötigten Mittel zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen. Die für die Länder bestimmten Mittel sind gemäß § 22a Abs. 2 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 aufzuteilen. Die abzuführenden Beträge sind zwei Wochen nach Eingang des jeweiligen Verwertungserlöses fällig.Der Erlös aus der Verwertung der Forderungen ist nach Abzug der zur Deckung der Verpflichtungen der Fonds und der zu ihrer Abwicklung benötigten Mittel zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen. Die für die Länder bestimmten Mittel sind gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, FAG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1987, aufzuteilen. Die abzuführenden Beträge sind zwei Wochen nach Eingang des jeweiligen Verwertungserlöses fällig. (3)Absatz 3,Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds haben bei der Verwertung der Forderungen eine Maximierung des Verwertungserlöses anzustreben.
Schlagworte
Wohnfonds, Wiederaufbaufonds
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Dokumentnummer
NOR12151379
alte Dokumentnummer
N9198817248J