Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1989Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die bis zum 31. Dezember 1987 eingegangenen Rückflüsse gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 lit. a und b des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung sind von den Fonds unter Anwendung des für diesen Zeitpunkt geltenden Aufteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 des genannten Bundesgesetzes den Ländern bis längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu überweisen. Die bis zum 31. Dezember 1987 eingegangenen Rückflüsse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482, in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung sind von den Fonds unter Anwendung des für diesen Zeitpunkt geltenden Aufteilungsschlüssels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des genannten Bundesgesetzes den Ländern bis längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Dokumentnummer
NOR12151380
alte Dokumentnummer
N9198817249J