Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
16.07.1988 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 373/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 316.07.198831.12.1988 BGBl. Nr. 373/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.07.1988BGBl. Nr. 373/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1989

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel gemäß Paragraph 7, Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 1967 gewährt wurden, sind, soweit sie nicht als Bedeckung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern nach dem in Paragraph eins, Absatz 2, festgelegten Schlüssel und zum ersten sich danach ergebenden Zeitpunkt zu überweisen.
  2. Absatz 2,Ergibt die nach Durchführung der Aufgaben der Fonds vorzunehmende Schlußabrechnung, daß alle auf Grund dieses Bundesgesetzes begründeten Verpflichtungen der Fonds berichtigt sind, so ist ein allfälliger Vermögensrest zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern zu überweisen. Die Schlußabrechnung und Vermögensverteilung haben sich ausschließlich auf die aus den Forderungen gemäß Paragraph eins, gebildeten Vermögensbestände zu beziehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 340/1987, Bundes-Wohnfonds, Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

10011747

Dokumentnummer

NOR12151381

alte Dokumentnummer

N9198817250J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/373/P3/NOR12151381