Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1989Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 1967 gewährt wurden, sind, soweit sie nicht als Bedeckung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern nach dem in § 1 Abs. 2 festgelegten Schlüssel und zum ersten sich danach ergebenden Zeitpunkt zu überweisen.Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel gemäß Paragraph 7, Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 1967 gewährt wurden, sind, soweit sie nicht als Bedeckung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern nach dem in Paragraph eins, Absatz 2, festgelegten Schlüssel und zum ersten sich danach ergebenden Zeitpunkt zu überweisen.
(2)Absatz 2,Ergibt die nach Durchführung der Aufgaben der Fonds vorzunehmende Schlußabrechnung, daß alle auf Grund dieses Bundesgesetzes begründeten Verpflichtungen der Fonds berichtigt sind, so ist ein allfälliger Vermögensrest zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern zu überweisen. Die Schlußabrechnung und Vermögensverteilung haben sich ausschließlich auf die aus den Forderungen gemäß § 1 gebildeten Vermögensbestände zu beziehen.Ergibt die nach Durchführung der Aufgaben der Fonds vorzunehmende Schlußabrechnung, daß alle auf Grund dieses Bundesgesetzes begründeten Verpflichtungen der Fonds berichtigt sind, so ist ein allfälliger Vermögensrest zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern zu überweisen. Die Schlußabrechnung und Vermögensverteilung haben sich ausschließlich auf die aus den Forderungen gemäß Paragraph eins, gebildeten Vermögensbestände zu beziehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 340/1987, Bundes-Wohnfonds, Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Dokumentnummer
NOR12151381
alte Dokumentnummer
N9198817250J