Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1988Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Vollziehung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und des § 3 hinsichtlich der Vereinnahmung der an den Bund abzuführenden Mittel ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 2 und des Paragraph 3, hinsichtlich der Vereinnahmung der an den Bund abzuführenden Mittel ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2)Absatz 2,Die Vollziehung des § 5 richtet sich nach § 61 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.Die Vollziehung des Paragraph 5, richtet sich nach Paragraph 61, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Die Vollziehung des § 6 richtet sich nach Art. XVIII des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1.Die Vollziehung des Paragraph 6, richtet sich nach Artikel römisch achtzehn, des Bundesfinanzgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 1.
(4)Absatz 4,Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12151385
alte Dokumentnummer
N9198817254J