Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Marktgemeinde Sieghartskirchen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 19 Tullner Straße von km 35,487 bis km 37,430 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 10. Mai 1976, BGBl. Nr. 228, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Gollarn“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 19 Tullner Straße von km 35,487 bis km 37,430 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 10. Mai 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 228, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Gollarn“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Dokumentnummer
NOR12151278
Alte Dokumentnummer
N9198814705J