Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146 Ennstal Straße im Bereich der Gemeinde Johnsbach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 146 Ennstal Straße wird im Bereich der Gemeinde Johnsbach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 106,35, verläuft in der Folge größtenteils im Tunnel und bindet bei km 106,60 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Johnsbach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-112-31 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Dokumentnummer
NOR12151283
Alte Dokumentnummer
N9198814710J