Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Stadtgemeinde Linz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 126 Leonfeldener Straße von km 0,0 (alt) bis km 1,203 (alt) = Kreuzung Harbacher Straße/Leonfeldener Straße wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 22. November 1974, BGBl. Nr. 711, bestimmten – Abschnitt „Brückenkopf Urfahr-Leonfeldener Straße/Harbacher Straße“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Linz aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR12151285
Alte Dokumentnummer
N9198814712J