Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
10. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Beschußvorschrift für Schwarzpulverwaffen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die folgenden Bestimmungen sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, die mit Schwarzpulver, das sich nicht in Kartuschen befindet, geladen werden, sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Diese Bestimmungen finden auch auf höchstbeanspruchte Teile (Abs. 3) Anwendung, die in eine solche Waffe ohne jede Paßarbeit (Abs. 4) eingebaut werden können. In diesem Fall braucht die komplettierte Waffe nicht einer neuerlichen Erprobung unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten Teile auf den Höchstdruck für diese Waffentype beschossen worden sind. Waffen, bei denen einer oder mehrere der höchstbeanspruchten Teile einer Paßarbeit bedürfen, sind nach dem Zusammenbau zu erproben.Diese Bestimmungen finden auch auf höchstbeanspruchte Teile (Absatz 3,) Anwendung, die in eine solche Waffe ohne jede Paßarbeit (Absatz 4,) eingebaut werden können. In diesem Fall braucht die komplettierte Waffe nicht einer neuerlichen Erprobung unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten Teile auf den Höchstdruck für diese Waffentype beschossen worden sind. Waffen, bei denen einer oder mehrere der höchstbeanspruchten Teile einer Paßarbeit bedürfen, sind nach dem Zusammenbau zu erproben.
(3)Absatz 3,Als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die mit Schwarzpulver, das sich nicht in Kartuschen befindet, geladen werden, werden jene Teile verstanden, die dem Gasdruck standhalten müssen. Je nach Waffentype sind dies der Lauf bzw. die gesamten Läufe einschließlich der Schwanzschraube und die Revolvertrommel.
(4)Absatz 4,Unter Paßarbeit wird jede an einem höchstbeanspruchten Teil durchgeführte Arbeit, welche dessen Festigkeit ändern könnte, verstanden.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Dokumentnummer
NOR12151336
Alte Dokumentnummer
N9198816874J