Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
23.04.1988 bis 15.10.1999 — BGBl. Nr. 200/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1123.04.198815.10.1999 BGBl. Nr. 200/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

10. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

23.04.1988BGBl. Nr. 200/1988

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Neuerliche Erprobungspflicht

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 zu unterziehen (Paragraph 8, Beschußgesetz):
    1. Ziffer eins
      Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles verbunden mit Paßarbeit (Paragraph eins, Absatz 4,),
    2. Ziffer 2
      jede Änderung von Abmessungen, die eine Verringerung der Wanddicke des Laufes mit sich bringt,
    3. Ziffer 3
      jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über 800º C.
  2. Absatz 2,Ergibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß Absatz eins, einer der im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer (Paragraph 7, Absatz 2,) anzubringen, sind die Beschußzeichen durch Überschlagen mit

römisch zehn

zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil gemäß Paragraph 7, nicht zum Endbeschuß zugelassen werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3 und 4,

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

10011762

Dokumentnummer

NOR12151346

Alte Dokumentnummer

N9198816884J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/200/P11/NOR12151346