Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
10. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Anbringung der Beschußzeichen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 12 keine Mängel ergeben, so sind die in Abs. 3 festgelegten Beschußzeichen deutlich sichtbar auf den folgenden, geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen:Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 12 keine Mängel ergeben, so sind die in Absatz 3, festgelegten Beschußzeichen deutlich sichtbar auf den folgenden, geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen:
bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel und dem Rahmen;
bei allen sonstigen Waffen: auf jedem Lauf und auf der Schwanzschraube.
(2)Absatz 2,Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuß vorgelegten Lauf und bei Revolvern auf dem Rahmen neben dem Beschußzeichen die Protokollnummer (§ 7 Abs. 2) einmal deutlich sichtbar anzubringen.Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuß vorgelegten Lauf und bei Revolvern auf dem Rahmen neben dem Beschußzeichen die Protokollnummer (Paragraph 7, Absatz 2,) einmal deutlich sichtbar anzubringen.
(3)Absatz 3,Beschußzeichen:
Vorbeschuß der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren:

Endbeschuß aller fertigen Waffen:

Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Dokumentnummer
NOR12151348
Alte Dokumentnummer
N9198816886J