Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
10. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 5.Paragraph 5,
Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft mindestens auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:
Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Einreichers,
Herstellungsnummer oder Reparaturnummer,
Bezeichnung des Kalibers auf jedem Lauf (zB: 8 mm, .32)
Aufschrift „NUR FÜR SCHWARZPULVER“,
Masse in g der maximal zulässigen Pulverladung und Masse in g der maximal zulässigen Geschoßvorlage,
bei Läufen von Flinten und mehrläufigen Gewehren das Vorbeschußzeichen, ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 8.bei Läufen von Flinten und mehrläufigen Gewehren das Vorbeschußzeichen, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 8,
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Dokumentnummer
NOR12151340
Alte Dokumentnummer
N9198816878J