Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
10. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bohrung des Zündkanals, der zur Pulverkammer gerichtet ist, hat einen Durchmesser von maximal 1 mm aufzuweisen.
(2)Absatz 2,Bei allen Waffen ist der Zündkanal zu überprüfen. Bei Revolvern muß darüber hinaus das freie Drehen sowie die Arretierung der Trommel beim Schuß und das Einrasten des Hahnes in die erste und zweite Raste gegeben sein.
(3)Absatz 3,Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes und des Patronenlagers.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Dokumentnummer
NOR12151341
Alte Dokumentnummer
N9198816879J