Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
10. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Kontrolle nach dem Endbeschuß
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Nach dem Endbeschuß sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 7 sinngemäß.Nach dem Endbeschuß sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Läßt das Ergebnis der Beschußprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung, so hat das Beschußamt über die in § 8 Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus, weitere Schüsse mit Beschußladung abzugeben.Läßt das Ergebnis der Beschußprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung, so hat das Beschußamt über die in Paragraph 8, Absatz 2, vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus, weitere Schüsse mit Beschußladung abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Dokumentnummer
NOR12151344
Alte Dokumentnummer
N9198816882J