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§ 10 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Umrechnungs- und Annahmekurse für ausländische Währungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat die in einer ausländischen Währung ausgedrückten Beträge in inländischer Währung zu erheben.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn hat die Kurse, zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge in inländische Währung umrechnet, sowie die Kurse, zu denen sie ausländische Zahlungsmittel entgegennimmt, bei den Kassenschaltern der Bahnhöfe, in denen dafür Bedarf besteht, durch Aushang bekanntzumachen.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn hat bei der Berechnung der auf Grund dieses Gesetzes bei Verlust, Beschädigung, verspäteter Ablieferung oder Überschreitung der Lieferfrist zu leistenden Entschädigungen in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge zum Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.

Schlagworte

Umrechnungskurs

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151132

Alte Dokumentnummer

N9198813080H