Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Text
Entschädigung bei Beschädigung
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die der Wertminderung des Gutes entspricht. Der Berechnung dieses Betrags ist der Hundertsatz zugrunde zu legen, um den am Bestimmungsort der nach § 98 ermittelte Wert des Gutes gemindert ist.Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die der Wertminderung des Gutes entspricht. Der Berechnung dieses Betrags ist der Hundertsatz zugrunde zu legen, um den am Bestimmungsort der nach Paragraph 98, ermittelte Wert des Gutes gemindert ist.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung darf nicht übersteigen,
wenn das gesamte Gut durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre,
wenn nur ein Teil des Gutes durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahn hat außerdem die Kosten nach § 98 Abs. 3 in dem in Abs. 1 festgesetzten Verhältnis zu erstatten.Die Eisenbahn hat außerdem die Kosten nach Paragraph 98, Absatz 3, in dem in Absatz eins, festgesetzten Verhältnis zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151222
Alte Dokumentnummer
N9198813170H