Rechtstracker.at

§ 100 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10001.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Entschädigung bei Beschädigung

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die der Wertminderung des Gutes entspricht. Der Berechnung dieses Betrags ist der Hundertsatz zugrunde zu legen, um den am Bestimmungsort der nach Paragraph 98, ermittelte Wert des Gutes gemindert ist.
  2. Absatz 2,Die Entschädigung darf nicht übersteigen,
    1. Litera a
      wenn das gesamte Gut durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre,
    2. Litera b
      wenn nur ein Teil des Gutes durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn hat außerdem die Kosten nach Paragraph 98, Absatz 3, in dem in Absatz eins, festgesetzten Verhältnis zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151222

Alte Dokumentnummer

N9198813170H