Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Text
Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu leisten, die das Dreifache der Fracht nicht übersteigen darf.
(2)Absatz 2,Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung nach Abs. 1 nicht neben der Entschädigung nach § 98 geleistet.Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung nach Absatz eins, nicht neben der Entschädigung nach Paragraph 98, geleistet.
(3)Absatz 3,Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Abs. 1 das Dreifache der auf den nichtverlorenen Teil des Gutes entfallenden Fracht nicht übersteigen.Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Absatz eins, das Dreifache der auf den nichtverlorenen Teil des Gutes entfallenden Fracht nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, wird die Entschädigung nach Abs. 1 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach § 100 geleistet.Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, wird die Entschädigung nach Absatz eins, gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Paragraph 100, geleistet.
(5)Absatz 5,Die Entschädigung nach Abs. 1 zuzüglich der Entschädigungen nach den §§ 98 und 100 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.Die Entschädigung nach Absatz eins, zuzüglich der Entschädigungen nach den Paragraphen 98 und 100 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.
(6)Absatz 6,Ist eine kürzere als die in § 83 Abs. 1 vorgesehene Lieferfrist im Tarif festgesetzt oder besonders vereinbart worden, so kann die Eisenbahn eine vom Abs. 1 abweichende Entschädigungsregelung vorsehen. Sind in diesem Fall die in § 83 Abs. 1 vorgesehenen Lieferfristen überschritten, so kann der Berechtigte entweder die in Abs. 1 vorgesehene oder die im Tarif festgesetzte oder besonders vereinbarte Entschädigung verlangen.Ist eine kürzere als die in Paragraph 83, Absatz eins, vorgesehene Lieferfrist im Tarif festgesetzt oder besonders vereinbart worden, so kann die Eisenbahn eine vom Absatz eins, abweichende Entschädigungsregelung vorsehen. Sind in diesem Fall die in Paragraph 83, Absatz eins, vorgesehenen Lieferfristen überschritten, so kann der Berechtigte entweder die in Absatz eins, vorgesehene oder die im Tarif festgesetzte oder besonders vereinbarte Entschädigung verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151223
Alte Dokumentnummer
N9198813171H