Rechtstracker.at

§ 101 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10101.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu leisten, die das Dreifache der Fracht nicht übersteigen darf.
  2. Absatz 2,Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung nach Absatz eins, nicht neben der Entschädigung nach Paragraph 98, geleistet.
  3. Absatz 3,Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Absatz eins, das Dreifache der auf den nichtverlorenen Teil des Gutes entfallenden Fracht nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, wird die Entschädigung nach Absatz eins, gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Paragraph 100, geleistet.
  5. Absatz 5,Die Entschädigung nach Absatz eins, zuzüglich der Entschädigungen nach den Paragraphen 98 und 100 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.
  6. Absatz 6,Ist eine kürzere als die in Paragraph 83, Absatz eins, vorgesehene Lieferfrist im Tarif festgesetzt oder besonders vereinbart worden, so kann die Eisenbahn eine vom Absatz eins, abweichende Entschädigungsregelung vorsehen. Sind in diesem Fall die in Paragraph 83, Absatz eins, vorgesehenen Lieferfristen überschritten, so kann der Berechtigte entweder die in Absatz eins, vorgesehene oder die im Tarif festgesetzte oder besonders vereinbarte Entschädigung verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151223

Alte Dokumentnummer

N9198813171H