Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013
Text
Verzinsung der Entschädigung
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen von 5 vH jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Reklamation nach § 107 oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an.Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen von 5 vH jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Reklamation nach Paragraph 107, oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an.
(2)Absatz 2,Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 14 Euro je Frachtbrief übersteigt.
(3)Absatz 3,Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40026747