Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Text
Sonstige Ansprüche
§ 106.Paragraph 106,
In allen Fällen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden; dies gilt auch für Ansprüche gegen die Bediensteten und gegen andere Personen, für welche die Eisenbahn nach § 5 haftet. In allen Fällen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kann gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden; dies gilt auch für Ansprüche gegen die Bediensteten und gegen andere Personen, für welche die Eisenbahn nach Paragraph 5, haftet.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151228
Alte Dokumentnummer
N9198813176H