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§ 107 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10701.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Reklamationen

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind bei den in Paragraph 109, angeführten Eisenbahnen schriftlich einzureichen.
  2. Absatz 2,Zur Einreichung einer Reklamation sind die nach Paragraph 108, Anspruchsberechtigten befugt.
  3. Absatz 3,Der Absender hat bei Einreichung einer Reklamation das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger hat bei Einreichung einer Reklamation den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.
  4. Absatz 4,Der Frachtbrief und das Frachtbriefdoppel sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Sonstige Belege, welche der Berechtigte der Reklamation in Abschrift beigibt, müssen nur beglaubigt werden, wenn es die Eisenbahn verlangt. Bei der abschließenden Behandlung der Reklamation kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefes oder des Frachtbriefdoppels im Original verlangen, um darauf die abschließende Behandlung zu bestätigen. Der Versandbahnhof oder der Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Berechtigten solche Abschriften gegen Erhebung einer Nebengebühr zu beglaubigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151229

Alte Dokumentnummer

N9198813177H