Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Text
Reklamationen
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind bei den in § 109 angeführten Eisenbahnen schriftlich einzureichen.Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind bei den in Paragraph 109, angeführten Eisenbahnen schriftlich einzureichen.
(2)Absatz 2,Zur Einreichung einer Reklamation sind die nach § 108 Anspruchsberechtigten befugt.Zur Einreichung einer Reklamation sind die nach Paragraph 108, Anspruchsberechtigten befugt.
(3)Absatz 3,Der Absender hat bei Einreichung einer Reklamation das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger hat bei Einreichung einer Reklamation den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.
(4)Absatz 4,Der Frachtbrief und das Frachtbriefdoppel sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Sonstige Belege, welche der Berechtigte der Reklamation in Abschrift beigibt, müssen nur beglaubigt werden, wenn es die Eisenbahn verlangt. Bei der abschließenden Behandlung der Reklamation kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefes oder des Frachtbriefdoppels im Original verlangen, um darauf die abschließende Behandlung zu bestätigen. Der Versandbahnhof oder der Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Berechtigten solche Abschriften gegen Erhebung einer Nebengebühr zu beglaubigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151229
Alte Dokumentnummer
N9198813177H