Rechtstracker.at

§ 108 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10801.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Anspruchsberechtigung

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, stehen nur demjenigen zu, der die Zahlung geleistet hat.
  2. Absatz 2,Ansprüche aus Nachnahmen stehen nur dem Absender zu.
  3. Absatz 3,Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag stehen nur zu
    1. Litera a
      dem Absender bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
      1. Ziffer eins
        der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,
      2. Ziffer 2
        der Empfänger das Gut abgenommen hat,
      3. Ziffer 3
        der Empfänger seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht hat,
      4. Ziffer 4
        die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach Paragraph 80, begonnen hat oder
      5. Ziffer 5
        die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach Paragraph 84, begonnen hat,
    2. Litera b
      dem Empfänger ab dem Zeitpunkt, ab dem
      1. Ziffer eins
        er den Frachtbrief eingelöst hat,
      2. Ziffer 2
        er das Gut abgenommen hat,
      3. Ziffer 3
        er seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht hat,
      4. Ziffer 4
        die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach Paragraph 80, begonnen hat; dieses Recht erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger angegebene neue Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen, seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht oder die Eisenbahn mit der Ausführung einer vom angegebenen Empfänger erteilten Anweisung nach Paragraph 84, begonnen hat oder
      5. Ziffer 5
        die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach Paragraph 84, begonnen hat.
  4. Absatz 4,Der Absender hat bei der Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger hat bei der Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151230

Alte Dokumentnummer

N9198813178H