Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Text
Anspruchsberechtigung
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, stehen nur demjenigen zu, der die Zahlung geleistet hat.
(2)Absatz 2,Ansprüche aus Nachnahmen stehen nur dem Absender zu.
(3)Absatz 3,Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag stehen nur zu
dem Absender bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat,
der Empfänger das Gut abgenommen hat,
der Empfänger seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,der Empfänger seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht hat,
die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach § 80 begonnen hat oderdie Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach Paragraph 80, begonnen hat oder
die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach § 84 begonnen hat,die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach Paragraph 84, begonnen hat,
dem Empfänger ab dem Zeitpunkt, ab dem
er den Frachtbrief eingelöst hat,
er das Gut abgenommen hat,
er seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht hat,er seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht hat,
die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach § 80 begonnen hat; dieses Recht erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger angegebene neue Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen, seine Rechte nach § 86 Abs. 4 geltend gemacht oder die Eisenbahn mit der Ausführung einer vom angegebenen Empfänger erteilten Anweisung nach § 84 begonnen hat oderdie Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers nach Paragraph 80, begonnen hat; dieses Recht erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger angegebene neue Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen, seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht oder die Eisenbahn mit der Ausführung einer vom angegebenen Empfänger erteilten Anweisung nach Paragraph 84, begonnen hat oder
die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach § 84 begonnen hat.die Eisenbahn mit der Ausführung einer Anweisung des Empfängers nach Paragraph 84, begonnen hat.
(4)Absatz 4,Der Absender hat bei der Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, daß dieser das Einlösen des Frachtbriefes verweigert hat. Der Empfänger hat bei der Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151230
Alte Dokumentnummer
N9198813178H