Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Teil II. Beförderung von PersonenTeil römisch zwei. Beförderung von Personen
Fahrpläne – Auskunft – Fahrpreisaushang
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat die Fahrpläne in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Einschränkungen in der Benützung bestimmter Züge oder Wagenklassen müssen aus den Fahrplänen ersichtlich sein.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn hat dafür zu sorgen, daß in den besetzten Bahnhöfen und in den Zügen auf Verlangen entsprechende Auskunft über Zugverbindungen erteilt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahn hat in den Bahnhöfen die Fahrpreise für die gängigen Verbindungen des betreffenden Bahnhofs durch Aushang bekanntzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151133
Alte Dokumentnummer
N9198813081H