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§ 110 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11001.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Mit der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschen.
  2. Absatz 2,Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht
    1. Litera a
      bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn
      1. Ziffer eins
        der Verlust oder die Beschädigung vor der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten nach Paragraph 93, festgestellt worden ist oder
      2. Ziffer 2
        die Feststellung, die nach Paragraph 93, hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist,
    2. Litera b
      bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Ziffer eins
        der Berechtigte hat die Feststellung nach Paragraph 93, sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens sieben Tage nach der Abnahme des Gutes zu verlangen; würde diese Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ablaufen, so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn,
      2. Ziffer 2
        der Berechtigte hat zu beweisen, daß der Schaden in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist;
    3. Litera c
      bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte innnerhalb von 60 Tagen nach der Abnahme des Gutes seine Rechte bei einer der in Paragraph 109, Absatz 3, angeführten Eisenbahnen geltend gemacht hat;
    4. Litera d
      wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Ist das Gut nach Paragraph 96, Absatz eins, neu aufgegeben worden, so erlöschen die Ansprüche bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden Frachtverträge, als würde es sich um einen einzigen Frachtvertrag handeln.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151232

Alte Dokumentnummer

N9198813180H