Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Text
Pfandrecht der Eisenbahn
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat für alle Forderungen, die ihr nach diesem Gesetz oder nach dem Tarif zustehen, ein Pfandrecht an dem Gut, auf das sich die Forderungen beziehen, es sei denn, daß sie den Mangel der Berechtigung des Absenders, über das Gut zu verfügen, kannte oder kennen mußte. Das Pfandrecht der Eisenbahn hat den Vorzug vor dem Pfandrecht anderer Frachtführer, der Spediteure oder Kommissionäre. Es besteht so lange, als sich das Gut im Gewahrsam der Eisenbahn oder eines Dritten befindet, der dieses für sie innehat.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn kann zur Hereinbringung ihrer Forderungen das Pfand nach § 91 Abs. 11 verkaufen.Die Eisenbahn kann zur Hereinbringung ihrer Forderungen das Pfand nach Paragraph 91, Absatz 11, verkaufen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151234
Alte Dokumentnummer
N9198813182H