Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Text
Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auf dem gesamten Beförderungsweg bis zur Ablieferung.
(2)Absatz 2,Jede folgende Eisenbahn tritt mit Übernahme von Gut und Frachtbrief in den Frachtvertrag nach Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen des § 109 Abs. 3 bleiben unberührt.Jede folgende Eisenbahn tritt mit Übernahme von Gut und Frachtbrief in den Frachtvertrag nach Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 3, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151235
Alte Dokumentnummer
N9198813183H