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§ 114 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11401.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Teil römisch sechs. Beziehungen der Eisenbahnen untereinander

Abrechnung – Rückgriff

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Jede Eisenbahn hat den an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen die ihnen aus dem Beförderungsvertrag zustehenden Anteile zu zahlen.
  2. Absatz 2,Die Übergabe des Reisegepäcks oder des Gutes von einer Eisenbahn an die folgende begründet für die übergebende Eisenbahn das Recht, die folgende Eisenbahn mit den Kosten aus dem Beförderungsvertrag zu belasten.
  3. Absatz 3,Mit der Übergabe des Reisegepäcks oder des Gutes überträgt die übergebende Eisenbahn die Forderungen und das Pfandrecht auf die folgende Eisenbahn. Die Empfangsbahn hat ein der Eisenbahn zustehendes Pfandrecht an dem Reisegepäck oder an dem Gut geltend zu machen.
  4. Absatz 4,Bei einem Beförderungshindernis, das durch Umleitung behoben worden ist, können die Eisenbahnen gegeneinander Rückgriff nehmen.
  5. Absatz 5,Hat eine der beteiligten Eisenbahnen eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes geleistet, so kann sie Rückgriff gegen die Eisenbahn nehmen, die den Schaden verursacht hat. Kann diese nicht ermittelt werden, so haben die beteiligten Eisenbahnen den Schaden nach dem Verhältnis der Tarifkilometer, mit denen sie an der Beförderung beteiligt sind, gemeinsam zu tragen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken entstanden ist; die Eisenbahnen können abweichende Vereinbarungen treffen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151236

Alte Dokumentnummer

N9198813184H