Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Nichtraucherplätze – Nichtraucherzüge
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat in jedem Zug für jede Wagenklasse eine angemessene Zahl von Nichtraucherplätzen zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn kann in bestimmten Zügen das Rauchen verbieten; diese Züge sind im Fahrplan ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahn kann von Reisenden, die ein Rauchverbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151135
Alte Dokumentnummer
N9198813083H