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§ 15 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrausweise

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat die Bahnhofverbindungen, für die Fahrausweise ausgegeben werden, sowie die Geltungsdauer der Fahrausweise und die Bestimmungen über die Fahrtunterbrechung im Tarif festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Reisende muß bei Antritt der Fahrt einen gültigen Fahrausweis haben. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
  3. Absatz 3,Die Angaben des Fahrausweises sind für die Beförderung maßgebend.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahn hat im Fahrausweis den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Zuggattung, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten Geltungstag und die Geltungsdauer anzugeben; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen. Läßt die Eisenbahn die Benützung verschiedener Beförderungswege oder Beförderungsmittel mit einem Fahrausweis zu, so hat sie dies im Fahrausweis ersichtlich zu machen. Ein Fahrausweis ohne Angabe des Beförderungsweges gilt für den kürzesten Beförderungsweg.
  5. Absatz 5,Sind Fahrausweise in einem Bahnhof nur bei Automaten erhältlich, so gilt dieser Bahnhof hinsichtlich der bei diesen Automaten erhältlichen Fahrausweise als besetzt.
  6. Absatz 6,Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, sofern er nicht auf Namen lautet und die Fahrt nicht angetreten wurde. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
  7. Absatz 7,Die Eisenbahn hat mit der Ausgabe der Fahrausweise den örtlichen Umständen entsprechend rechtzeitig zu beginnen, spätestens jedoch eine Viertelstunde vor der Abfahrt des Zuges. Der Anspruch des Reisenden auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fünf Minuten vor der Abfahrt des Zuges. Gibt die Eisenbahn Fahrausweise im Vorverkauf aus, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.
  8. Absatz 8,Der Reisende hat bei der Übernahme des Fahrausweises zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist.
  9. Absatz 9,Die Eisenbahn kann die Gewährung von Fahrpreisermäßigungen, für die auf Grund des Tarifs der Nachweis bestimmter Voraussetzungen erforderlich ist, von der Einsicht in die Bezug habenden Unterlagen abhängig machen; sie kann die Fahrpreisermäßigung entziehen, wenn die Einsicht verweigert wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151137

Alte Dokumentnummer

N9198813085H