Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Platzkarten- und zulassungskartenpflichtige Züge
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn kann im Tarif festsetzen, daß einzelne Züge, die in den Fahrplänen ersichtlich zu machen sind, ganz oder teilweise nur mit entgeltlichen Platzkarten oder unentgeltlichen Zulassungskarten benützt werden dürfen; diese Karten gelten nur in Verbindung mit einem Fahrausweis.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn kann von Reisenden, die platzkarten- oder zulassungskartenpflichtige Züge ohne Platz- oder Zulassungskarte benützen, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
Schlagworte
platzkartenpflichtig, Platzkarte
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151140
Alte Dokumentnummer
N9198813088H