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§ 19 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Einnehmen der Plätze

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Anweisung von Plätzen im Tarif festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über das Belegen von Sitzplätzen im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn kann von Personen, die durch das unberechtigte Belegen eines Sitzplatzes Reisende mit gültigen Fahrausweisen am Einnehmen dieses Sitzplatzes hindern, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
  3. Absatz 3,Personen ohne gültigen Fahrausweis dürfen in einem zur Abfahrt bereitstehenden Zug nicht verweilen. Die Eisenbahn kann von Personen, welche dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
  4. Absatz 4,Wird einem Reisenden mit einem Fahrausweis für die erste Wagenklasse wegen Platzmangels ein Platz in der zweiten Wagenklasse angewiesen, so hat die Eisenbahn dem Reisenden auf Verlangen die Benützung dieser Wagenklasse zu bescheinigen.
  5. Absatz 5,Verzichtet ein Reisender mit einem Fahrausweis für die erste Wagenklasse, dem wegen Platzmangels ein Platz in der ersten Wagenklasse nicht angewiesen werden kann, auf die Fahrt, so hat die Eisenbahn dies dem Reisenden auf Verlangen zu bescheinigen.
  6. Absatz 6,Der Reisende hat in den Fällen der Absatz 4 und 5 keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung nach Paragraphen 29 und 42,

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151141

Alte Dokumentnummer

N9198813089H