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§ 23 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Versäumen der Abfahrt

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Versäumt ein Reisender die Abfahrt, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung nach den Paragraphen 29 und 42,
  2. Absatz 2,Will ein Reisender, der die Abfahrt versäumt hat, einen späteren Zug, für den sein Fahrausweis nicht gilt, benützen, so hat er den Fahrpreis vor Fahrtantritt gültigschreiben zu lassen, wobei die Geltungsdauer des Fahrausweises um höchstens 24 Stunden verlängert werden kann. Bei Benützung der ersten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit höherem Fahrpreis hat der Reisende den Unterschiedsbetrag nachzuzahlen. Bei Benützung der zweiten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis hat die Eisenbahn dies dem Reisenden auf Verlangen zu bescheinigen. Die Eisenbahn kann für bestimmte Fahrausweise abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151145

Alte Dokumentnummer

N9198813093H