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§ 24 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Verspätung und Ausfall des Zuges

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Fährt ein Zug verspätet ab, kommt er verspätet an oder fällt er ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so hat der Reisende keinen Anspruch auf Entschädigung.
  2. Absatz 2,Wird auf Grund einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt oder fällt der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus, so kann der Reisende
    1. Litera a
      auf die Weiterfahrt verzichten und Erstattung nach den Paragraphen 29 und 42 beantragen,
    2. Litera b
      auf die Weiterfahrt verzichten und seine unentgeltliche Rückbeförderung samt Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Zug zum Fahrtantrittsbahnhof beanspruchen oder
    3. Litera c
      seine Fahrt fortsetzen; in diesem Fall hat die Eisenbahn ihn und sein Reisegepäck ohne Erhebung eines zusätzlichen Beförderungsentgelts so rasch wie möglich weiterzubefördern.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn hat dem Reisenden auf Verlangen den versäumten Anschluß oder den Ausfall des Zuges zu bescheinigen. In den Fällen des Absatz 2, Litera b und c hat die Eisenbahn, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für die erste Wagenklasse, für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis oder für den neuen Beförderungsweg gültigzuschreiben.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahn hat Zugverspätungen von mehr als zehn Minuten, den Ausfall von Zügen und sonstige Betriebsstörungen bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151146

Alte Dokumentnummer

N9198813094H