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§ 25 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Verhalten der Reisenden

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Mitreisende dürfen durch die Verwendung von Musikinstrumenten, audiovisuellen und anderen Geräten nicht gestört werden. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Zugpersonal. Die Eisenbahn kann von Reisenden, die eine solche Entscheidung nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
  2. Absatz 2,Der Reisende darf die Notbremse nur bei Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit der Mitreisenden, anderer Personen oder des Zuges betätigen. Die Eisenbahn kann von einem Reisenden, der aus anderen Gründen die Notbremse betätigt oder durch sein Verhalten das Betätigen der Notbremse durch andere Personen verursacht, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
  3. Absatz 3,Können sich Reisende über die Benützung der für sie vorgesehenen Einrichtungen nicht einigen, entscheidet das Zugpersonal.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahn kann von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände der Eisenbahn verunreinigen, die Reinigungskosten erheben. Sie kann von Personen, die solche Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten erheben oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Sie kann für das Reinigen und das Instandsetzen Einheitssätze im Tarif festsetzen.
  5. Absatz 5,In Anlagen und Betriebsmitteln der Eisenbahn dürfen nur mit Zustimmung der Eisenbahn Ankündigungen vorgenommen sowie Waren angeboten und verkauft werden. Die Eisenbahn kann von Personen, die trotz eines Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151147

Alte Dokumentnummer

N9198813095H