Rechtstracker.at

§ 26 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Handgepäck

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Reisende kann leicht tragbare Gegenstände als Handgepäck unentgeltlich in Personenwagen mitnehmen und an den vorgesehenen Stellen unterbringen. Der Reisende hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Zug die Anordnungen der Eisenbahnbediensteten hinsichtlich der Unterbringung des Handgepäcks zu beachten.
  2. Absatz 2,Der Reisende darf nicht mitnehmen
    1. Litera a
      die nach Paragraph 31, Litera a, b, c und e von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossenen Gegenstände, soweit nicht nach Paragraph 31, Litera b, Ausnahmen im Tarif vorgesehen sind. Reisende, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes oder auf Grund von Gesetzen oder einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung eine Schußwaffe tragen, können jedoch Handmunition mitnehmen. Die Begleiter von Gefangenen oder verhafteten Personen können geladene Schußwaffen mit sich führen;
    2. Litera b
      Gegenstände, die stören oder Schaden verursachen können.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn kann einen Reisenden, der Gegenstände entgegen dem Absatz 2, mitgenommen hat, nach Paragraph 14, Absatz eins, von der Beförderung ausschließen und von ihm überdies einen im Tarif festzusetzenden Betrag erheben.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung vom Reisenden den unverzüglichen Nachweis verlangen, daß die von ihm mitgenommenen Gegenstände den Rechtsvorschriften und den Tarifen entsprechen. Kann der Inhaber solcher Gegenstände nicht ermittelt werden, so kann die Eisenbahn unter Beiziehung von zwei Zeugen prüfen, ob die Gegenstände entgegen dem Absatz 2, mitgenommen worden sind.
  5. Absatz 5,Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Weiterbeförderung von Gegenständen als Handgepäck oder als Reisegepäck, die entgegen den Absatz eins und 2 Litera b, mitgenommen worden sind, im Tarif festsetzen.
  6. Absatz 6,Der Reisende hat alle mitgenommenen Gegenstände selbst zu beaufsichtigen; für Gegenstände, die er im Gepäckabteil eines Wagens untergebracht hat und deshalb nicht beaufsichtigen kann, entfällt diese Verpflichtung. Die Eisenbahn haftet für einen Schaden an Gegenständen, die der Reisende selbst zu beaufsichtigen hat, nur bei Verschulden.
  7. Absatz 7,Der Reisende haftet für den Schaden, der durch von ihm mitgenommene Gegenstände entstanden ist, sofern deren Mitnahme nach Absatz 2, Litera a, nicht zugelassen ist. Für den Schaden, der durch andere mitgenommene Gegenstände entstanden ist, haftet er, sofern er nicht beweist, daß dieser Schaden auf ein Verschulden der Eisenbahn oder eines Dritten oder auf Umstände, die der Reisende nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, zurückzuführen ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151148

Alte Dokumentnummer

N9198813096H