Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften
§ 28.Paragraph 28,
Der Reisende hat die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften für sich, für sein Handgepäck und für die mitgenommenen lebenden Tiere zu erfüllen und bei der Untersuchung seines Handgepäcks anwesend zu sein. Die Eisenbahn haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden, der aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstanden ist.
Schlagworte
Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151150
Alte Dokumentnummer
N9198813098H