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§ 29 EBG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.01.200230.06.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013
§ 2901.09.198831.12.2001 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Erstattung und Nachzahlung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat dem Inhaber des Fahrausweises den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn
    1. Litera a
      der Fahrausweis nicht oder nur teilweise ausgenützt worden ist,
    2. Litera b
      der Fahrausweis für die erste Wagenklasse wegen Platzmangels in der zweiten Wagenklasse ausgenützt worden ist oder
    3. Litera c
      der Fahrausweis wegen Platzmangels in einer Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis, als der Fahrausweis angibt, ausgenützt worden ist.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn hat die Erstattungsbeträge und die davon abzuziehenden Bearbeitungsgebühren im Tarif festzusetzen und die zur Begründung des Erstattungsantrags vorzulegenden Belege zu bestimmen. Die Eisenbahn kann die Erstattung für Fahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen, ausgenommen für Fahrausweise für Kinder nach Paragraph 16, Absatz 2,, im Tarif ausschließen oder nur unter besonderen Bedingungen vorsehen.
  3. Absatz 3,Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder wurden der Fahrpreis oder die sonstigen Kosten fehlerhaft berechnet oder erhoben, so ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen, sofern der Unterschiedsbetrag je Fahrausweis einen im Tarif festzusetzenden Betrag übersteigt, der jedoch wertmäßig nicht höher sein darf als der im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.
  4. Absatz 4,Erstattungsanträge sind bei der Eisenbahn schriftlich einzureichen, die den Betrag erhoben hat.
  5. Absatz 5,Ansprüche auf Erstattung von Beträgen können gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.
  6. Absatz 6,Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie bei der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag.
  7. Absatz 7,Ansprüche auf Erstattung oder auf Nachzahlung verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag. Bei Einreichen eines Erstattungsantrags mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der Verjährung, abgesehen von den gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Eisenbahn den Erstattungsantrag schriftlich ablehnt und die Belege zurückgibt. Wird dem Erstattungsantrag teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil des Erstattungsantrags wieder zu laufen. Die Einreichung eines Erstattungsantrags, dessen Beantwortung und die Rückgabe der Belege sind zu beweisen. Weitere Erstattungsanträge auf Grund desselben Anspruchs hemmen die Verjährung nicht.
  8. Absatz 8,Der zu zahlende Unterschiedsbetrag ist mit 5 vH jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tag der Zahlungsaufforderung oder des Erstattungsantrags oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder kein Erstattungsantrag vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an. Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn der Unterschiedsbetrag 14 Euro je Fahrausweis übersteigt. Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung des Erstattungsantrags erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR40026745