Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Teil III. Beförderung von ReisegepäckTeil römisch drei. Beförderung von Reisegepäck
Zur Beförderung zugelassene Gegenstände
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat Gegenstände, die in Koffern, Körben, Taschen, Säcken, Schachteln oder anderen Verpackungen dieser Art enthalten sind, sowie solche Verpackungen selbst als Reisegepäck zu befördern.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger und sonstiger in Abs. 1 nicht genannter Gegenstände als Reisegepäck im Tarif festsetzen.Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Beförderung begleiteter Kraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger und sonstiger in Absatz eins, nicht genannter Gegenstände als Reisegepäck im Tarif festsetzen.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahn kann die Zahl, den Umfang und die Masse der als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände im Tarif beschränken und die Mitwirkung des Reisenden beim Verladen, Umladen und Ausladen bestimmter Gegenstände vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151152
Alte Dokumentnummer
N9198813100H