Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
Zustand – Verpackung – Kennzeichnung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Reisende hat einen Gegenstand, der eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß er gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Gegenstände beschädigen kann.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn kann die Annahme von Gegenständen, die eine Verpackung erfordern, jedoch unverpackt oder mangelhaft verpackt sind, oder die offensichtlich beschädigt sind, verweigern. Werden sie dennoch zur Beförderung angenommen, so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk in den Gepäckschein aufnehmen. Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit einem solchen Vermerk an, so gilt dies als Beweis dafür, daß der Reisende die Richtigkeit dieses Vermerks anerkannt hat.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Kennzeichnung der Gepäckstücke im Tarif festsetzen und die Annahme von Gegenständen ohne die vorgesehene Kennzeichnung verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151154
Alte Dokumentnummer
N9198813102H