Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Verantwortlichkeit des Reisenden – Prüfen durch die Eisenbahn -
Frachtzuschläge
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Der Reisende haftet für alle Folgen der Nichtbeachtung der §§ 30, 31 und 32.Der Reisende haftet für alle Folgen der Nichtbeachtung der Paragraphen 30, 31 und 32,
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn kann bei begründeter Vermutung prüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke den Rechtsvorschriften und Tarifen entspricht. Entspricht der Inhalt der Gepäckstücke den Rechtsvorschriften und Tarifen nicht, so kann die Eisenbahn das Reisegepäck von der Beförderung ausschließen und die Kosten der Prüfung vom Reisenden erheben. Die Eisenbahn hat den Reisenden einzuladen, beim Prüfen anwesend zu sein. Erscheint der Reisende nicht oder ist er nicht unverzüglich zu erreichen, so hat die Eisenbahn zwei Zeugen beizuziehen.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahn kann bei Nichtbeachtung der §§ 30 und 31 vom Reisenden einen im Tarif festzusetzenden Frachtzuschlag erheben.Die Eisenbahn kann bei Nichtbeachtung der Paragraphen 30 und 31 vom Reisenden einen im Tarif festzusetzenden Frachtzuschlag erheben.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151155
Alte Dokumentnummer
N9198813103H