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§ 34 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Abfertigung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, in welchen Bahnhofverbindungen sie Reisegepäck durchgehend befördert.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn hat Reisegepäck während der für die Ausgabe der Fahrausweise festgesetzten Zeit bei den Reisegepäckabfertigungsstellen zur Beförderung anzunehmen. Die Eisenbahn kann Ausnahmen vorsehen, sofern besondere kaufmännische, betriebliche oder örtliche Umstände diese Ausnahmen erfordern; sie hat solche Ausnahmen bei den Reisegepäckabfertigungsstellen der betroffenen Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen. Nimmt die Eisenbahn Reisegepäck unter Vorbehalt der Erhebung der Kosten im Bestimmungsbahnhof zur Beförderung an, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn muß Reisegepäck nur gegen Vorweisen eines mindestens vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof des Reisegepäcks lautenden Fahrausweises, dessen Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist, zur Beförderung annehmen; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
  4. Absatz 4,Gibt es im Bestimmungsort mehrere Bahnhöfe, so hat der Reisende den Bahnhof, nach dem das Reisegepäck befördert werden soll, genau anzugeben. Unterläßt dies der Reisende, so haftet die Eisenbahn nicht für die Folgen.
  5. Absatz 5,Stellt die Eisenbahn die Masse des Reisegepäcks fest oder setzt sie Einheitsmassen fest, so hat sie Bestimmungen darüber im Tarif festzusetzen.
  6. Absatz 6,Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Reisenden das Reisegepäck im Versandbahnhof gegen Vorweisen des Fahrausweises und Rückgabe des Gepäckscheins nach Möglichkeit zurückzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151156

Alte Dokumentnummer

N9198813104H