Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
Gepäckschein
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat dem Reisenden bei der Aufgabe des Reisegepäcks einen Gepäckschein zu übergeben.
(2)Absatz 2,Die Angaben des Gepäckscheins sind für die Beförderung maßgebend.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahn hat im Gepäckschein den Versandbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, den Tag und die Stunde der Annahme, die Zahl der Gepäckstücke sowie die Gepäckfracht, die Nebengebühren und die sonstigen Kosten anzugeben; sie kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
(4)Absatz 4,Der Reisende hat bei der Übernahme des Gepäckscheins zu prüfen, ob dieser seinen Angaben entsprechend ausgefertigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151157
Alte Dokumentnummer
N9198813105H