Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Zahlung der Kosten
§ 36.Paragraph 36,
Der Reisende hat die Gepäckfracht, die Nebengebühren und die sonstigen Kosten, die vom Versandbahnhof in Rechnung gestellt werden, bei der Aufgabe zu zahlen. Kosten, die vom Versandbahnhof nicht in Rechnung gestellt worden sind, hat der Berechtigte im Bestimmungsbahnhof zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151158
Alte Dokumentnummer
N9198813106H