Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
Beförderungsfrist
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Sofern die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif nicht festgesetzt hat, beträgt die Beförderungsfrist 24 Stunden und beginnt mit der Annahme des Reisegepäcks.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen im Tarif festsetzen
für die Beförderung von Reisegepäck, das außerhalb von Bahnhöfen angenommen oder abgeliefert wird,
für die Beförderung von Reisegepäck
in bestimmten Verkehrsverbindungen über Hauptbahnen.
(3)Absatz 3,Die Beförderungsfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
durch das Prüfen nach § 33 Abs. 2,durch das Prüfen nach Paragraph 33, Absatz 2,,
durch zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Behandlungen,
durch besondere Maßnahmen für das Reisegepäck oder
durch jede Betriebsunterbrechung, die den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung vorübergehend behindert.
(4)Absatz 4,Ursache und Dauer der Verlängerung der Beförderungsfrist müssen dem Berechtigten auf Verlangen bescheinigt werden.
(5)Absatz 5,Würde die Beförderungsfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie eine Stunde nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
(6)Absatz 6,Die Beförderungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
das Reisegepäck zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof bereitgestellt worden ist oder
das Reisegepäck an der in § 38 Abs. 2 vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Reisegepäck aus Gründen, die der Berechtigte zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Beförderungsfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.das Reisegepäck an der in Paragraph 38, Absatz 2, vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Reisegepäck aus Gründen, die der Berechtigte zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Beförderungsfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.
Schlagworte
zollbehördlich
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151159
Alte Dokumentnummer
N9198813107H