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§ 37 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Beförderungsfrist

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Sofern die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif nicht festgesetzt hat, beträgt die Beförderungsfrist 24 Stunden und beginnt mit der Annahme des Reisegepäcks.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen im Tarif festsetzen
    1. Litera a
      für die Beförderung von Reisegepäck, das außerhalb von Bahnhöfen angenommen oder abgeliefert wird,
    2. Litera b
      für die Beförderung von Reisegepäck
      1. Ziffer eins
        über Nebenbahnen,
      2. Ziffer 2
        in bestimmten Verkehrsverbindungen über Hauptbahnen.
  3. Absatz 3,Die Beförderungsfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
    1. Litera a
      durch das Prüfen nach Paragraph 33, Absatz 2,,
    2. Litera b
      durch zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche Behandlungen,
    3. Litera c
      durch besondere Maßnahmen für das Reisegepäck oder
    4. Litera d
      durch jede Betriebsunterbrechung, die den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung vorübergehend behindert.
  4. Absatz 4,Ursache und Dauer der Verlängerung der Beförderungsfrist müssen dem Berechtigten auf Verlangen bescheinigt werden.
  5. Absatz 5,Würde die Beförderungsfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie eine Stunde nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
  6. Absatz 6,Die Beförderungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
    1. Litera a
      das Reisegepäck zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof bereitgestellt worden ist oder
    2. Litera b
      das Reisegepäck an der in Paragraph 38, Absatz 2, vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Reisegepäck aus Gründen, die der Berechtigte zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Beförderungsfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.

Schlagworte

zollbehördlich

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151159

Alte Dokumentnummer

N9198813107H