Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Beförderungsmittel
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn kann besondere Vereinbarungen über die Führung von Sonderzügen und Sonderwagen sowie über die Benützung von Wagen besonderer Bauart treffen.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn kann private Wagen auf Grund einer Vereinbarung in ihren Wagenpark einstellen. Die Vereinbarung hat die Einstellung des Wagens, das Verfügungsrecht des Einstellers und die Haftung für Verlust und Beschädigung des eingestellten Wagens zu regeln. Die von der Eisenbahn für den Abschluß solcher Vereinbarungen erstellten einheitlichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu genehmigen; die Genehmigung ist zu erteilen, sofern dadurch das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung ist auch für den Benützer des Wagens verbindlich.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Beförderung privater Wagen im Tarif festzusetzen.
(4)Absatz 4,Die Eisenbahn kann private Wagen vorübergehend und in bestimmten Verkehrsverbindungen auf Grund einer von den einheitlichen Richtlinien nach Abs. 2 abweichenden Vereinbarung zulassen.Die Eisenbahn kann private Wagen vorübergehend und in bestimmten Verkehrsverbindungen auf Grund einer von den einheitlichen Richtlinien nach Absatz 2, abweichenden Vereinbarung zulassen.
(5)Absatz 5,Die Eisenbahn kann Personen, Reisegepäck und Güter bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebes mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, befördern oder befördern lassen.
(6)Absatz 6,Die Eisenbahn kann Reisegepäck und Güter mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, abholen oder abholen lassen und zuführen oder zuführen lassen.
(7)Absatz 7,Für die Beförderungen nach den Abs. 5 und 6 gilt dieses Gesetz.Für die Beförderungen nach den Absatz 5 und 6 gilt dieses Gesetz.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151126
Alte Dokumentnummer
N9198813074H